Rechte der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ehrenamtlichen Helfer

Das Menschenrechtsgesetz verbietet Diskriminierung, die auf der religiösen Überzeugung eines Arbeitnehmers beruht. Diese Diskriminierung betrifft nicht nur das Einstellen und Entlassen, sondern alle Bestimmungen, Bedingungen und Privilegien eines Beschäftigungsverhältnisses. [26]

Direkte Diskriminierung umfasst eine weniger wohlwollende Behandlung aufgrund der Religion oder Glaubensvorstellung. Tatsächliche Beispiele hierfür sind Arbeitgeber, die sich weigern, Personen mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit zu beschäftigen, oder die von allen angehenden Arbeitnehmern eine Bescheinigung verlangen, in der steht, dass sie nicht einer bestimmten Religion angehören.

Indirekte Diskriminierung tritt auf, wenn eine scheinbar neutrale Bestimmung oder Praktik die Mitglieder eines bestimmten Glaubens benachteiligt, außer wenn der Nachteil gerechtfertigt werden kann. Tatsächliche Beispiele hierfür sind, von männlichen Mitarbeitern zu verlangen, glatt rasiert zu sein, was Sikh-Männer diskriminieren könnte.

Der volle Respekt für religiöse Autonomie beinhaltet anzuerkennen, dass Menschen das Recht haben, ihre Religion in ihrem Privatleben zu bekunden, und zwar durch das Leisten freiwilliger Hilfe in ihrer religiösen Gemeinde, durch Beteiligung an Missionstätigkeiten oder sonstigem Geben von Diensten, um die religiöse Mission ihrer Gemeinde zu fördern. [27]

 

[26] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 18, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 18; Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 9; EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung im Arbeitsleben, Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation.

[27] Zeugen Jehovas in Moskau gegen Russland ¶ 120-121 (Anh. 302/02), 10. Juni 2010.

XIV. Bildung, Registrierung oder Anerkennung von religiösen Rechtspersonen
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