IV. Kulturgebundenheit in der
Definition von Religion

Der Bereich religiöser Mannigfaltigkeit, der in den Genuss der Grundsätze von Toleranz und Gleichbehandlung kam, war anfangs recht eng gefasst und umfasste nur eine beschränkte Anzahl christlicher Konfessionen und die Juden, die allerdings weniger fair behandelt wurden. Die Auffassung darüber, was eine Religion ausmacht, basierte auf den verschiedenen jüdisch-christlichen Bewegungen. Religion als solche wurde buchstäblich als gleichbedeutend zum Christentum verstanden, und die Experten für Religion waren Theologen, die selbst engagierte Christen waren. Sie waren es, die traditionell die Definitionen dafür lieferten, woraus Religion besteht, und ihre Vorstellungen wurden unvermeidlich ausschließlich in christlichen Begriffen geformt. Die Definitionen der Theologen von Religion mögen als vor allem akademisch erachtet werden, sie haben jedoch ihren Einfluss in anderen, praktischeren Sphären, nicht zuletzt in Gerichtshöfen, und das zuweilen mit sehr ungerechten Ergebnissen. Zum Beispiel kann das absurde Ergebnis angeführt werden, das aus einer juristisch angenommenen engen, kulturgebundenen Definition von Religion erhalten wurde, und zwar in einem Fall in England noch im Jahre 1754. Ein Richter, Lord Hardwicke, entschied, dass Religion zwar karitativ sei, dies aber nicht auf das Unterrichten des Judentums zutraf, und er entschied, dass die von einem Erblasser für das Lehren des Judentums hinterlassenen Geldmittel stattdessen für das Lehren des Christentums verwendet werden sollten. Für die Gerichte jener Zeit umfasste der Begriff „Religion“ nicht das Judentum: Er bedeutete nur Christentum.

V. Moderne Definitionen von Religion
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